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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma PEAK-System Technik GmbH

HRB 9183/Darmstadt, USt-ID-NR.: DE 202220078 (Stand: 07.05.2008)

 

1. Allgemeines

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Kaufverträge und für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen PEAK und dem Käufer. Andere Bedingungen als diese, insbesondere allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers, gelten nicht, auch wenn PEAK ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 Spätestens mit Annahme der Ware erkennt der Käufer diese allgemeinen Geschäftsbedingungen von PEAK an.

2. Angebote und Aufträge

2.1 Sämtliche Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien, telefonische Vereinbarungen oder sonstige Abmachungen, insbesondere Auftragsänderungen bedürfen beiderseitiger schriftlicher Festlegung und soweit sie vom ursprünglich vereinbarten Kaufvertrag abweichen, der schriftlichen Änderungsbestätigung.
2.2 Aufträge, die der Käufer PEAK erteilt, werden erst durch schriftliche Bestätigung seitens PEAK rechtsverbindlich.
2.3 Die schriftliche Auftragsbestätigung wird durch die Rechnung ersetzt, wenn der Auftrag sofort ausgeführt wird.
2.4 PEAK ist zur Annahme eines Kaufvertrages nicht verpflichtet, wenn Aufträge aufgrund von Rundschreiben und Preislisten eingehen.
2.5 Angebote von PEAK sind freibleibend, sofern die Bindung an das Angebot nicht schriftlich vermerkt ist.
2.6 Bestandteil jedes Angebotes von PEAK sind die vorliegenden Angebots- und Vertragsbedingungen.
2.7 Zusicherung über Produktbeschaffenheit werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich ausdrücklich bestätigt sind. Prospektangaben gelten nur dann als ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften im Sinne des Kaufrechtes, wenn diese schriftlich ausdrücklich im Einzelfalle vereinbart sind.

3. Preise

3.1 Die Preise verstehen sich in EURO ausschließlich Verpackung für Lieferung ab Darmstadt zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer, sowie etwaige andere gesetzliche Lieferabgaben.
3.2 Es gilt jeweils die neueste Version der PEAK-Preisliste.

4. Versand und Gefahrenübergang

4.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung des Kunden. Transportversicherung zu dem vom Kunden bestimmten Übergabeort wird von PEAK in Deckungshöhe des Kaufpreises durchgeführt und berechnet, es sei denn, sie wird vom Kunden schriftlich ausgeschlossen.
4.2 Teillieferungen durch PEAK sind zulässig.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Zahlungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung ohne jeden Abzug zu leisten. Danach werden bei der zweiten Mahnung beginnend 3,00 EURO Mahngebühren erhoben, nach der dritten Mahnung 6,00 EURO.
5.2 Zahlungen werden vorab zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld zuzüglich der daraus entstandenen Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten und zuletzt als Zahlung auf den Kaufpreis verwendet.
5.3 Wechsel und vordatierte Schecks werden nur nach besonderer zeitlich vorangegangener schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Wechselsteuer sowie Bank- , Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Käufers.
5.4 Wenn mehrere Wechsel in Zahlung gegeben werden, so sind sämtliche Wechsel fällig, wenn der nächstfällige Wechsel nicht termingemäß eingelöst wird.
5.5 Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen und/oder sonstigen Verpflichtungen aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen von PEAK nicht nach, stellt er seine Zahlung ein, oder wird über sein Vermögen oder das seiner gesetzlichen Vertreter Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt, so wird die gesamte Rechtsschuld zur sofortigen Zahlung fällig. In diesem Falle ist PEAK berechtigt, Rücktritt von allen Verträgen zu erklären und bereits gelieferte Waren aus Eigentumsvorbehalt zurückzuholen, sowie Erstattung aller mit dem Rücktritt in ursächlichem Zusammenhang stehenden Kosten (z. B. Rücktransport, Wertminderung etc.) zu verlangen.
5.6 Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Zahlungsanspruch wegen Ansprüchen, die sich nicht auf den Liefergegenstand selbst beziehen ist ausgeschlossen; gegen die Kaufpreisforderung kann nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

6. Eigentumsvorbehalt, Verpfändung, Abtretung

6.1 PEAK behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Mahngebühren und Rechtsverfolgungskosten vor.
6.2 Bis zum Eigentumsübergang der von PEAK an den Käufer gelieferten Waren darf der Käufer diese weder verpfänden noch zur Sicherheit an Dritte übereignen. Falls die Waren gepfändet oder beschlagnahmt werden, ist der Käufer erpflichtet, PEAK unverzüglich zu benachrichtigen und hat alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Freigabe der Ware entstehen, zu tragen. Der Käufer darf die Ware im normalen Geschäftsbetrieb verkaufen, sofern er gegenüber PEAK mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten nicht im Verzug ist. Die Gefahr des Untergangs, der Beschädigung oder der Abnutzung während der Zeit des Eigentumsvorbehalts trägt der Käufer. Sowie der Käufer die Ware mit anderen Gegenständen verbindet, erwirbt PEAK das Miteigentum an den verbundenen Sachen im Verhältnis des Wertes der anderen mit den Waren der PEAK verbundenen Sachen. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Netto-Rechnungswert der Vorbehaltsware zur Sicherheit hiermit an PEAK ab; PEAK nimmt diese Abtretung hiermit an. Das Recht des Käufers, die von PEAK gelieferten Waren zu verkaufen, endet dann, wenn der Käufer im Zahlungsrückstand ist, oder zahlungsunfähig wird. In diesem Falle kann der Käufer über die Vorbehaltsware nur mit schriftlicher Genehmigung von PEAK verfügen.

7. Lieferfristen

7.1 Da PEAK selbst nicht Hersteller der von ihr verarbeiteten Bauteile ist, können Lieferfristen nur für an Lager liegende Waren angegeben werden. Darüberhinaus handelt es sich nur um „voraussichtliche Liefertermine“ ohne Verbindlichkeit im Sinne des Fixtermins. PEAK ist verpflichtet, voraussichtliche Verzögerungen des Liefertermins unverzüglich dem Käufer schriftlich mitzuteilen.
7.2 Verzögert sich ein in Aussicht gestellter „voraussichtlicher Liefertermin“ für den Käufer unzumutbar, so hat dieser das Recht, PEAK eine angemessene, mindestens 4wöchige, Nachfrist zu setzen und nach ergebnislosem Verstreichen dieser Nachfrist ganz oder teilweise vom Kaufvertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen; auch Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, es sei denn, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von PEAK wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen.
7.3 Die im schriftlichen Kaufvertrag ursprünglich in Aussicht gestellte voraussichtliche Lieferzeit, verlängert sich angemessen bei Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Nichtbelieferung durch Vorlieferanten und sonstigen Fällen, auf die PEAK keinen Einfluss hat.

8. Lieferstorno

8.1 Sofern der Kunde Bestellungen ganz oder teilweise storniert und seine Abnahmepflicht nicht nachkommt, ist PEAK berechtigt, pauschalen Schadenersatz geltend zu machen.
8.2 Die zum Zeitpunkt des Vertragsrücktritts bereits produzierten Liefergegenstände sind mit dem vollen Kaufpreis zu bezahlen.
8.3 Für noch nicht produzierte Gegenstände ist eine Pauschalentschädigung von 60 % zu zahlen, wenn das Storno nicht früher als 30 Tage vor dem vorgesehenen Liefertermin erfolgt.
8.4 In allen anderen Fällen ist eine Pauschal-Entschädigung in Höhe von 40 % des Liefernetto- Wertes zu entrichten.
8.5 Sofern der Kunde einen geringeren Schaden nachweist, ist nur dieser Schaden zu ersetzen. Umgekehrt kann PEAK an Stelle der Pauschal-Entschädigung den tatsächlich entstandenen Schaden im Falle des Vertragsrücktritts berechnen.
8.6 Unberührt hiervon bleibt das Recht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sofern der Kunde Teillieferungen nicht vertragsgemäß bezahlt und deshalb Restlieferungen von PEAK abgelehnt werden.

9. Gewährleistung (Hardware)

9.1 PEAK leistet Gewähr dafür, dass gelieferte Hardware keine Material- und Verarbeitungsfehler aufweist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
9.2 Die Gewährleistung besteht auch bei dem Fehlen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zugesicherter Eigenschaften.
9.3 Die Gewährleistungspflicht beträgt 24 Monate ab Empfang der Ware durch den Käufer.
9.4 Transportschäden und Mindermengen an Lieferungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Lieferung durch PEAK vom Kunden schriftlich mitzuteilen. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch PEAK zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen PEAK unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die fehlerhafte Ware mit genauer Darstellung der behaupteten Mängel frei Haus zurückzuliefern. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei genauer Untersuchung nicht erkennbar. Ein solcher Mangel muss unverzüglich nach Entdeckung geltend gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
9.5 Bei begründeter Mängelrüge leistet PEAK Gewähr in der Weise, dass sie Material und Verarbeitungsfehler durch Instandsetzung in der Reparaturzentrale oder Ersatz der betroffenen Teile behebt.
9.6 Wenn der Käufer mit der Erfüllung keiner dieser ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche durch PEAK einverstanden ist, entfallen seine etwaigen Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Schadenersatz einschließlich etwaiger Ersatz auf Montage- und Demontagekosten und Folgeschäden.
9.7 PEAK übernimmt keine Gewährleistung für Mängel der Kaufsache die durch Zufall, unsachgemäßen Gebrauch, Fahrlässigkeit, Veränderung, unsachgemäße Installierung, Reparatur oder unsachgemäße Prüfmaßnahmen des Käufers oder seiner Beauftragten entstanden sind.
9.8 Durch Entfernen oder Beseitigen der technischen Originalkennzeichen erlischt die Garantie.
9.9 Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder mangelfreier Ersatzlieferung hat der Käufer das Recht Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder Wandelung (Rückgängigmachung) des Vertrages zu verlangen.
9.10 PEAK kann bei Verkauf von gebrauchter Hardware jegliche Gewährleistung ausschließen.
9.11 Persönliche Haftung von PEAK-Angestellten, die als Erfüllungsgehilfen von PEAK tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.

10. Gewährleistung (Software)

10.1 Für Lieferung von Software gilt – unter Ausschluss von Werkvertrags- und Kaufrecht- Dienstvertragsrecht.
10.2 Sofern von PEAK entwickelte Software nicht dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch entspricht und Abweichungen schriftlich gerügt werden, ist PEAK innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von 24 Monaten zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet.
10.3 Für nicht von PEAK hergestellte Software wird keine Gewährleistung übernommen. Es gelten die aus den jeweiligen Lizenzbedingungen ersichtlichen Rechte.
10.4 Als Fehler gilt jedoch nicht die Produktabweichung im Sinne von Marktneuerungen. Auf die Softwarepflege und –anpassung hat der Kunde nur Anspruch bei Abschluss eines weitergehenden Beratungsvertrages.
10.5 Eine Haftung für Schadenersatz für unmittelbare und mittelbare Schäden wird ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von PEAK vor.

11. Produzentenhaftung

11.1 Der Kunde wird von der Haftung gemäß der EG-Richtlinie Produkthaftung insoweit freigestellt, als es sich um Schäden handelt, die ihre Ursache in der Fehlerhaftigkeit eines Produktes, das von der Firma PEAK hergestellt wurde, haben.
11.2 Die Haftungsfreistellung erfolgt nicht für den Fall, dass die Fehlerhaftigkeit eines Produktes des Kunden durch Verwendung eines Produktes der Firma PEAK entstanden ist, weil das Produkt der Firma PEAK nicht in der gewählten Weise hätte eingesetzt werden dürfen. Die Haftungsfreistellung erfolgt weiter nicht für den Fall, dass die Firma PEAK ein Produkt auf Anleitung des Kunden herstellt, ohne Kenntnis des Endproduktes bzw. ohne die Möglichkeit einer Kontrolle seiner Verwendung.
11.3 Es erfolgt keine Haftfreistellung dem Kunden gegenüber soweit für die Firma PEAK ein Haftungsausschlussgrund gemäß Artikel 7 der EG-Richtlinie eingreift.

12. Export und Re-Export

12.1 Alle Lieferungen der PEAK erfolgen vorbehaltlich der Ausfuhrgenehmigung nach bundesdeutschem Außenwirtschaftsrecht, dessen Kenntnisverschaffung dem Kunden obliegt.
12.2 Von PEAK gelieferte Produkte und technisches Know-how sind auf Grund der bestehenden Lizenzen und Urheberrechte zum Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die Wiederausfuhr einzeln oder in systemintegrierter Form – ist für den Kunden genehmigungspflichtig.

13. Gerichtsstand

13.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder um diesen Vertrag ist Darmstadt.
13.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14. Sonstiges

14.1 Falls der Käufer seine Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt, kann PEAK weitere Lieferungen unbeschadet der Geltendmachung ihrer sonstigen Rechte, verweigern.
14.2 Wird eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt, so gilt sie als durch eine Regelung ersetzt, die dem Sinngehalt der unwirksam gewordenen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommt und den Interessen der beteiligten Parteien Rechnung trägt.
14.3 Der Käufer kann ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung von PEAK seine Recht nicht an Dritte abtreten.
14.4 Fällt ein Kunde unter den persönlichen Schutzbereich des Datenschutzgesetzes, erklärt er sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden, soweit sie für den Zweck des Vertrages erforderlich sind.
14.5 Die Urheberrechte sowie Verwendungs- und Verwertungsrechte an dem verkauften Produkt verbleiben unabhängig von der vertraglich geregelten Lieferung an den Kunden bei PEAK. Nachbau einzelner Lieferteile oder Systeme von PEAK ist nur mit schriftlicher Genehmigung von PEAK erlaubt.
14.6 Die Vervielfältigung von PEAK Software ist nur für den Inhouse-Gebrauch bzw. zum Backup gestattet.
14.7 PEAK-Produkte oder Teile davon dürfen nicht ohne Rücksprache mit der Firma PEAK-System Technik GmbH in lebenserhaltenden, medizinischen oder militärischen Systemen eingesetzt werden. Für von PEAK nicht hergestellte Software gelten die jeweiligen Copyright-Vorschriften.


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